AW: Ich krieg bestimmt die Kündigung
Ach du Arme,
aber laut einem Anwalt ist folgendes geregelt.
Für Arbeitnehmerinnen, die innerhalb der Probezeit schwanger werden, gelten die besonderen Regelungen des Mutterschutzgesetzes. Während der Dauer einer Schwangerschaft ist die Arbeitnehmerin vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt. Nach § 9 Mutterschutzgesetz darf der Arbeitgeber während der gesamten Dauer der Schwangerschaft und bis zu vier Monaten nach der Entbindung nicht kündigen.
Dieses Kündigungsverbot greift dann, wenn der Arbeitgeber vom Vorliegen der Schwangerschaft weiß oder Sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Ausspruch der Kündigung mitteilen.
Unerheblich ist, in welcher Weise der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft bzw. der Entbindung erlangt hat. Fehlte es dem Arbeitgeber an einer entsprechenden Kenntnis, so kann die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft bzw. Entbindung ihrem Arbeitgeber noch zwei Wochen nach Zugang der Kündigung nachträglich anzeigen, um sich so den Kündigungsschutz zu erhalten.
Die Arbeitnehmerin ist insoweit im vollen Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Die Schwangerschaft muss in diesem Fall unverzüglich nach Kenntniserlangung dem Arbeitgeber angezeigt werden. Auch für die "Unverzüglichkeit" ist die Arbeitnehmerin darlegungs- und beweispflichtig.
Im Ergebnis heißt dies, dass Sie Ihrer Angestellten in der Probezeit nur mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde gekündigt werden. Die zuständige Behörde bestimmt sich hierbei nach den Regelungen in dem betreffenden Bundesland.
Das Ihre Angestellte möglicherweise schon bei der Einstellung von einer Schwangerschaft gewusst hat spielt insoweit kein Rolle.
Allerdings sollten Sie darauf hinweisen, dass Ihre Angestellt im jetzigen Stadium der Schwangerschaft ihrer Darlegungs- und Beweispflicht nur nachkommt, wenn sie den Originalpass vorgelegt.
Im Anschluss an den Kündigungsschutz der Schwangeren bzw. der jungen Mutter (vier Monate nach der Entbindung) gewährt die Elternzeit der betroffenen Mutter weiteren Kündigungsschutz.
Unter engen Voraussetzungen kann einem Arbeitgeber ausnahmsweise die Kündigung einer Schwangeren oder einer in Elternzeit befindlichen Person gestattet werden (Härtefallregelung). Hierzu bedarf es der Zustimmung der oben genannten Behörde.
Ausnahme:
Der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft kommt immer nur dann zum Tragen, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich durch eine Kündigung beendet werden soll.
Wenn im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass die Probezeit zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet ist und zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden müsste, dann kann eine Kündigung zum Ende der Probezeit zulässig sein (sogenannte "endbefristete Probearbeitsverhältnisse").
Ist beispielsweise für die Dauer der Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart worden, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit automatisch endet, so besteht kein Kündigungsschutz, auch nicht nach dem Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitsvertrag wird ungeachtet der Schwangerschaft aufgrund der Befristung beendet.
Sie müssten prüfen, wie der Arbeitsvertrag ausgestaltet ist, soweit eine schriftliche Fassung besteht.
Wenn eine Kündigung erforderlich wäre, um das Arbeitsverhältnis zu beenden - auch während der Probezeit (14-tägige Kündigungsfrist) -, dann muss von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ausgegangen werden, d.h. dass eine Kündigung während der Schwangerschaft unzulässig wäre (d.h. wegen der Schwangerschaft darf nicht gekündigt werden; wenn eine Kündigung aus einem anderen Grund erfolgen soll, ist eine solche nur nach Zustimmung durch das Gewerbeaufsichtsamt zulässig).
Grundsätzlich besteht natürlich die Möglichkeit den Arbeitsvertrag in beiderseitigem Einverständnis aufzuheben.
Sollten Sie gleichwohl eine Kündigung erwägen, so empfehle ich Ihnen, sich an einen Kollegen vor Ort zu wenden, insbesondere hinsichtlich der Antragsstellung für die erforderliche Zustimmung der für Arbeitschutz zuständigen Behörde.
Also kann sie dich nicht so einfach kündigen bzw. muss die Kündigung wieder aufheben.
Ist jetzt leider ein bisschen lang gewörden Sorry!
![Winke :huhu: :huhu:](/data/smiley/a010.gif)