Su
Das Luder
AW: Mietexperten hier?
Hallo Ralf,
sag mal woher nimmst Du diese informationen? Bitte belge das mal!
Das ganze ist im BGB geregelt:
§ 1357 BGB:
(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
(
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.
Kredite, eine Selbständigkeit, nicht mal die Telefonrechnung sind Geschäfte zur angemessenen Deckung des familiären Lebensbedarfs und somit haftet der Ehepartner nicht mit.
Kommt es z.B. zu einer Pfändung darf der Gerichtsvollzieher auch nicht den 10.000 Euro teueren Flachbildschirm TV mitnehmen, wenn der nichtgepfändete Ehepartner vorweist, das er diesen alleine gekauft hat.
Und jetzt sag nicht den Abs. (1) könnte man so oder so auslegen..
Gib ruhig mal in Google als Schlagwörter "Ehe Schulden" ein da wird x Mal ausgeführt, das NUR wenn beide unterschrieben haben auch beide haften, z.B. gemeinsames Bankkonto.
Nix für ungut,
Su
[FONT=Verdana, Arial, Helvetica][/FONT]
Hallo Ralf,
sag mal woher nimmst Du diese informationen? Bitte belge das mal!
Das ganze ist im BGB geregelt:
§ 1357 BGB:
(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
(
Kredite, eine Selbständigkeit, nicht mal die Telefonrechnung sind Geschäfte zur angemessenen Deckung des familiären Lebensbedarfs und somit haftet der Ehepartner nicht mit.
Kommt es z.B. zu einer Pfändung darf der Gerichtsvollzieher auch nicht den 10.000 Euro teueren Flachbildschirm TV mitnehmen, wenn der nichtgepfändete Ehepartner vorweist, das er diesen alleine gekauft hat.
Und jetzt sag nicht den Abs. (1) könnte man so oder so auslegen..
Gib ruhig mal in Google als Schlagwörter "Ehe Schulden" ein da wird x Mal ausgeführt, das NUR wenn beide unterschrieben haben auch beide haften, z.B. gemeinsames Bankkonto.
Nix für ungut,
Su
[FONT=Verdana, Arial, Helvetica][/FONT]