Follow along with the video below to see how to install our site as a web app on your home screen.
Anmerkung: This feature may not be available in some browsers.
ich denke, das ist die größere chance...Dann soll der Arbeitgeber das zahlen, war ja wohl er, der das ganze verbockt hat.
nach meinen recherchen gilt da leider das zufluss-abfluss prinzip...aber nachhaken werde ich trotzdem...DENN es kommt ja darauf an, für wann dir das Geld gezahlt worden ist, und nicht wann es deinem Konto gutgeschrieben wurde :???:
Ich würde da auch noch einmal nachhaken
mal abgesehen davon, das ich auch die regelung bei selbständigen unmöglich finde :ochne:Hmpf, aber Mone ist ja nun nicht selbstädnig und zudem ja nachweislich seit Monaten vorm Arbeitsgericht. Das muss doch da einfliessen!
Das kann doch echt nicht angehen, das wäre ja fast ein Fall fürs Fernsehen :ochne:
Das ist so ein Haufen Geld, das fehlt ja sicher hinten und vorne :ochne:
Ach herrjeh, du Ärmste :troest:
Also falls das wirklich von amtlicher Seite rechtens ist, dann sollte aber ein Anspruch an deinen Ex-Arbeitgeber bestehen. Ich kann mir nicht vorstellen bzw. fänd es wirklich hammermäßig ungerecht, wenn das nun zu euren Lasten gehen soll iebts:
Ab zum Anwalt. (der Stuhl ist vermutlich noch warm :troest: )
Was man so braucht.... :nein:
Jetzt habe ich gerade mal wieder zu meinen Thema nachgesucht und auf dieser Seite :
http://www.zbfs.bayern.de/elterngeld/faq/faq_verschiedenen.html#A6
Das hier gefunden:
Wie wird Einkommen berücksichtigt, das faktisch vor der Geburt des Kindes verdient wurde, jedoch erst nach der Geburt des Kindes ausgezahlt wird (Lohnnachzahlungen)?
Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes können nur Einkünfte sein, die sich aus der aktuellen Verdienstbescheinigung ergeben. Nachträglich zugeflossenes Einkommen kann nicht für Zeiten vor der Geburt des Kindes berücksichtigt werden.
Su
musst du denn das Alg, das du für die 7 Monate bekommen hast zurück zahlen, wenn dir rückwirkend dein Gehalt zugesprochen wurde ?
lg
Bärbel
Sehr geehrte Frau K.,
das Sozialgericht Aachen hat mit Urteil vom 23.09.2008 unter Hinweis auf weitere Rechtsprechungen entschieden, dass es zur Berechnung des Elterngeldes nicht strikt auf das Zuflussprinzip ankommt, sondern auch zunächst vorenthaltenes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist. Vergleichbares hat auch schon das Bundessozialgericht bei anderen Sozialleistungen wie Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld und Krankengeld entschieden. Wir empfehlen daher sofort Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen und uns sämtliche Unterlagen zuzuleiten. Sollten wir im Rahmen dieses Verfahrens nicht die Erhöhung des Elterngeldes erreichen können, würde Ihr Arbeitgeber auf Schadensersatz in Anspruch genommen, wegen des Zahlungsverzuges.