Beispiel 1
„Die Wohnung ist besenrein zu übergeben.“
Mieterpflicht:
Sie müssen die Wohnung leerräumen und von groben Schmutz säubern.
Beispiel 2
„
Die Wohnung ist in bezugsfertigem Zustand zu übergeben.“
Mieterpflicht:
Es ist ausreichend, wenn Sie dem nächsten Mieter ermöglichen, seine Möbel in der Wohnung unterzustellen.
Beispiel 3
„
Die Mietsache muss in dem Zustand wie übernommen zurückgegeben werden.“
Mieterpflicht:
Sie sind nicht zu zusätzlichen Schönheitsreparaturen verpflichtet. Die Durchführung von Arbeiten kann Ihnen nur abverlangt werden, wenn bei Mietzeitende eine übermäßige Abnutzung offensichtlich ist.
Beispiel 4
„
Der Mieter hat die Wohnung zu Beginn und bei Beendigung des Mietverhältnisses zu renovieren.“
Mieterpflicht:
Einer solchen Klausel müssen Sie nicht derart nachkommen, wie es vertraglich vorgegeben ist, denn sie ist unwirksam. Dennoch werden Sie hier nicht von jeder Renovierungspflicht freigesprochen, denn immerhin ist ersichtlich, dass eine solche Pflicht für den Mieter in irgendeiner Art und Weise verabredet wurde. Die Renovierung wäre hier auf ein angemessenes Maß zu reduzieren.
Beispiel 5
„
Die Wohnung ist bei Auszug zu renovieren.“
Mieterpflicht:
Auch solch eine Klausel ist unwirksam, wenn die Wohndauer des Mieters keine Berücksichtigung findet. Schließlich ist bei einer Wohndauer von beispielsweise vier Monaten in der Regel nicht von einer Renovierungsbedürftigkeit auszugehen.
Beispiel 6
„Die Instandhaltung des gesamten Mietobjektes einschließlich Schönheitsreparaturen ist Sache des Mieters.“ (ähnlich: OLG Köln, Aktenzeichen 19 U 189/9
Mieterpflicht:
Eine solche pauschale Übertragung belastet den Mieter unverhältnismäßig. Der Mieter würde mit einem nicht im Voraus kalkulierbarem Risiko belastet und müsste auch für Abnutzungen und Mängel aufkommen, die bereits vor seiner Mietzeit entstanden sind. Solche Vereinbarungen sind daher reduzierend auszulegen, so dass sich die Instandsetzungspflicht nur auf den konkreten Mietgebrauch bezieht.
Beispiel 7
„Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen“
Mieterpflicht:
Sie müssen bei Auszug entsprechend des Zustandes der Wohnung Schönheitsreparaturmaßnahmen vornehmen. Dabei ist unerheblich, ob Sie bereits beim Einzug renoviert haben, denn dazu waren Sie nicht verpflichtet. Eine Anrechnung Ihrer Kosten einer Einzugsrenovierung können Sie daher nicht verlangen, denn diese stellen sogenannte freiwillige Aufwendungen dar.
Beispiel 8
„
Der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen sowie durchbohrte Kacheln durch gleichartige zu ersetzen“ (BGH, Aktenzeichen VIII ZR 10/92)
Mieterpflicht:
Auch hier ist der Mieter zur Durchführung von Arbeiten nur verpflichtet, wenn eine über eine übliche Anzahl hinausgehende Häufung von Dübellöchern vorliegt. Eine im Bereich des Normalen liegende Löcheranzahl ist dagegen als vertragsgemäßer Gebrauch anzusehen.
Beispiel 9
„
Der Mieter hat eine komplette Schlussrenovierung vorzunehmen.“
Mieterpflicht:
Eine solche Vertragsklausel kann unzulässig sein. Eine pauschale Schlussrenovierung, ohne Rücksicht auf eventuell erledigte, laufende Schönheitsreparaturen, insbesondere solcher, die wenige Monate vor Auszug durchgeführt wurden, ist unwirksam.
Beachten Sie: Regelmäßige Schönheitsreparaturen und Endrenovierung sind nicht zumutbar. Verfleichen Sie dazu das Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2003.
Quelle:
http://www.123recht.net/article.asp?a=644