Kathi
Dino
AW: Urlaubszeit weärend MuKiKur?
Ich hab auch mal gegoogelt und hier Folgendes gefunden, allerdings zum stationären KH-Aufenthalt:
Vielleicht ist das auch auf Kuren anwendbar?
Ich hab auch mal gegoogelt und hier Folgendes gefunden, allerdings zum stationären KH-Aufenthalt:
2. Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V)
Bei erforderlicher Krankenhausbehandlung übernimmt die Krankenkasse gemäß § 39 Abs.1 SGB V alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung im Krankenhaus notwendig sind. Dies sind insbesondere die ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung.
Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen auch die Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten, sofern dies aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 11 Abs.3 SGB V). Die Kosten, die durch die Mitaufnahme der Begleitperson verursacht werden, sind im Pflegesatz enthalten. Der behandelnde Arzt in der medizinischen Einrichtung entscheidet über die Mitaufnahme der Begleitperson.
Die Krankenkassen sehen es in der Regel als mit den gesetzlichen Vorschriften vereinbar an, auch den einer Begleitperson entstehenden Verdienstausfall auszugleichen, sowie weitere Aufwendungen für Haushaltshilfe, Fahrtkosten und Kosten der externen Unterbringung der Begleitperson zu übernehmen.
Zuständig für die Gewährung dieser Nebenleistungen einschließlich des Ersatzes für Verdienstausfall ist die Krankenkasse, bei der die Person, die die stationäre Behandlung benötigt, versichert ist.
Vielleicht ist das auch auf Kuren anwendbar?