§ 14. (1) Diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
sie dürfen, soweit andere lebensmittelrechtliche Vorschriften keine strengere Regelung treffen, an Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Vorratsschutzmitteln jeweils nicht mehr als 0,01 Milligramm pro Kilogramm enthalten;
ihr Gehalt an Nitrat darf 250 Milligramm pro Kilogramm, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, nicht überschreiten;
bei Verwendung von Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestand teilen dürfen Bakterienhemmstoffe mit biologischen Untersuchungsverfahren nicht nachweisbar sein.
(2) Diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder müssen ferner folgenden Anforderungen entsprechen:
in ihnen enthaltene Getreideanteile oder Getreideerzeugnisse müssen frei von Rückständen an Schleif- und Poliermitteln und frei von groben Spelzensplittern sein;
ihr Gehalt an in Salzsäure unlöslichen mineralischen Bestandteilen darf 0,1 Hundertteil nicht überschreiten;
in Backwaren darf nach dem Backprozess der Gehalt an wasserlöslichen Kohlenhydraten, die durch den Stärkeabbau im Back- und Röstprozess sowie durch enzymatischen Abbau entstanden sind, nicht weniger als 12 Hundertteile betragen;
sind sie unter Verwendung von Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen hergestellt, so dürfen
a) in 1,0 Millimeter eines genussfertig in den Verkehr gebrachten Lebensmittels nicht mehr als 10000 Keime, in 1,0 Gramm eines trocken oder eingedickt in den Verkehr gebrachten Lebensmittels nicht mehr als 50000 Keime nachweisbar sein, wobei in sauren Milcherzeugnissen die diesen wesenseigentümlichen Bakterienarten nicht zu berücksichtigen sind,
b) in 0,1 Miniliter des genussfertig oder in 0,01 Gramm des trocken oder eingedickt in den Verkehr gebrachten Lebensmittels, Coli und koliforme Bakterien nicht nachweisbar sein,
c) in 1,0 Miniliter des genussfertig oder in 0,1 Gramm des trocken oder eingedickt in den Verkehr gebrachten Lebensmittels nicht mehr als 150 aerobesporenbildende oder andere eiweißlösende Bakterien (Kaseolyten) züchtbar sein,
sie müssen, wenn sie zur Verwendung als Kinderzucker, Nährzucker oder Aufbauzucker in den Verkehr gebracht werden, aus einem Gemisch von Monosacchariden, Disacchariden, höheren Oligosacchariden und Polysacchariden bestehen, wobei der Gehalt an Monosacchariden nicht mehr als 15 Hundertteile betragen darf davon ab weichend müssen Erzeugnisse, die nicht ausschließlich für gesunde Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind, aus Stärkeabbauprodukten bestehen, wobei der Gehalt an Maltose nicht weniger als 20 Hundertteile und nicht mehr als 50 Hundertteile betragen darf diese Vorschriften gelten nicht für Malzextrakt;
ihr Gehalt an Aflatoxinen B1, B2, G1, G2 darf einzeln oder insgesamt den Wert von 0,05 µg/kg und von Aflatoxin M, den Wert von 0,01 µg/kg, jeweils bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, nicht überschreiten.
Vom 25.August 1988 (BGBl. I S 171
,
zuletzt geändert durch Gesundheitseinrichtungen-Neuordnungs-Gesetz
vom 24.6.1994 (BGBl. I S. 1416, 1420)
Auszug aus diesem Richtlinien-Text
milupino entspricht dieser richtlinie. wären aromen ungesund wie hier behauptet würde der gesetzgeber nachlässig handeln. dann müssten sie, wie schadstoffe, verboten sein.
aromen werden auch in ha-breien und anderen babyprodukten eingesetzt. jeder hat die wahl das zu kaufen was er für richtig hält.
ich empfehle produkte weil sie mich überzeugen. wem es nicht gefällt - auch gut. ich habe damit kein problem.
punkt.