Brauche ich für die Schule oder KiTa ein Attest nach einem Befall?
Das Gesetz sagt dazu in §34(2): ... bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung ... der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist. Dieses ärztliche Urteil liefert das RKI in seinem Merkblatt:
Eltern sind gemäß § 34 Abs. 5 IfSG verpflichtet, der Gemeinschaftseinrichtung, die ihr Kind besucht, Mitteilung über einen beobachteten Kopflausbefall, auch nach dessen Behandlung, zu machen. Den Eltern sollte bewusst sein, dass das rasche Erkennen und Behandeln eines Kopflausbefalls und die pflichtgemäße Mitteilung darüber eine Voraussetzung für die erfolgreiche Verhütung und Bekämpfung in der Einrichtung sind.
Die Erziehungsberechtigten sollten auch die Durchführung der Behandlung bestätigen (ob diese elterliche Rückmeldung mündlich oder schriftlich erfolgen soll, richtet sich nach den örtlichen Regelungen).
Ein ärztliches Attest der Bestätigung des Behandlungserfolges ist bei Kopflausbefall zur Wiederzulassung nicht erforderlich.
Ohnehin wäre der Haupteffekt einer Attestpflicht eine höhere Dunkelziffer bei den gemeldeten Fällen und damit ist niemandem geholfen.