Cornelia
Ex-Exilfriesin
Su hat gesagt.:Wenn Deine Betreuung wieder fit ist, und auch die Kinder betreut wenn die kränkeln würde ich mir nochmal überlegen ob die Kinder gesund sind;-)
LG
Su
:???: Jetzt steh ich auf der Leitung...
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Su hat gesagt.:Wenn Deine Betreuung wieder fit ist, und auch die Kinder betreut wenn die kränkeln würde ich mir nochmal überlegen ob die Kinder gesund sind;-)
LG
Su
MamaYan hat gesagt.:das mit den 4 tagen hab ich noch nicht gehört, wo find ich denn was darüber?
lg,
§ 29
Arbeitsbefreiung
(1) 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts
nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden,
gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag,
b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebens-
partnerin/des Lebenspartners im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes
oder Elternteils zwei Arbeitstage,
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund
an einen anderen Ort ein Arbeitstag,
d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er ein Arbeitstag
in demselben Haushalt lebt, im Kalenderjahr,
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalender- bis zu
jahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht vier Arbeitstage
oder bestanden hat, im Kalenderjahr,
cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte
deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das
8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer bis zu
Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, vier Arbeitstage
übernehmen muss, im Kalenderjahr.
2Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere
Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur
Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen
der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit
der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufi-
gen Pflege bescheinigt. 3Die Freistellung darf insge-
samt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht über-
schreiten.
f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn erforderliche
diese während der Arbeitszeit erfolgen muss, nachgewiesene
Abwesenheitszeit
einschließlich
erforderlicher
Wegezeiten.