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Der Antrag auf Unterhaltsvorschuß muß schriftlich beim örtlichen Jugendamt gestellt werden. Zur Antragstellung sollte man die Geburtsurkunde des Kindes sowie eventuell vorhandene Unterlagen über das Scheidungsverfahren bereithalten. Die Antragstellenden unterliegen der Mitwirkungspflicht. Sie müssen dem Jugendamt Auskünfte über den unterhaltspflichtigen Elternteil geben, damit die Unterhaltsleistungen zurückgefordert werden können. Weigert sich die Antragstellerin beispielsweise bei nichtehelichen Kindern den Vater zu benennen, kann der Antrag auf Unterhaltsvorschuß abgelehnt werden.