Wie lange dürfen Kinder Abends draußen bleiben/JuSchuG?

Evelyn

Bibi Blocksberg
Hallo :winke: ,


wisst ihr, wie lange Kinder mit 8 und 10 allein rausgehen dürfen (im konkreten Fall: sie sollen an der nächsten Ecke Eis holen gehen :) )?


LG, Evelyn
 
AW: Wie lange dürfen Kinder Abends draußen bleiben/JuSchuG?

Hey

Konkret jetzt nicht, aber sind nicht Ferien und morgen sowieso Samstag ? Ich glaube du wirst nicht gleich angezeigt, wenn du die Kids kurz Eis holen schickst ?

Liebe Grüße

Sandra
 
AW: Wie lange dürfen Kinder Abends draußen bleiben/JuSchuG?

...solange sie nicht Bier und Zigaretten im Haus der 111 Biere holen sollen:hahaha:

LG
Su
 
AW: Wie lange dürfen Kinder Abends draußen bleiben/JuSchuG?

Lacht ihr nur - hab ich auch getan :mrgreen:


Ich wollte die Beiden zum Eisholen an die Eisdiele schicken (Su: am Kurfürstenplatz - nicht Richtung Münchner Freiheit:hahaha: ).

Da antwortet mir die Freundin von Franziska (5. Klasse, 10 Jahre) - sie hat einen um 5 Jahre älteren Bruder - : " Das dürfen wir nicht".

Wir haben gegoogelt - angeblich soll es nur bis 20 Uhr erlaubt sein.


Ehrlich, ich hab auf die Schnele nix gefunden - die Meinungen gehen auseinander, im Gesetzestext bin ich nicht fündig geworden, deshalb meine Nachfrage bei euch :) .

Ich hab mir darüber überhaupt noch keine Gedanken gemacht - in diesem Fall ist die Eisdiele 300 Meter von uns weg, in Schwabing gehen Abends mehr Kinder noch Eis holen... - aber, nachdem die Freundin es mit so einem Ernst vorbrachte, war ich nun doch leicht verunsichert :rolleyes:


LG, Evelyn :huhu:
 
AW: Wie lange dürfen Kinder Abends draußen bleiben/JuSchuG?

Abschnitt 2
Jugendschutz in der Öffentlichkeit
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 4 Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 6 Spielhallen, Glücksspiele
(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 8 Jugendgefährdende Orte
Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person

1.
zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
2.
der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.

In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

1.
Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2.
andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

1.
an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2.
in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.

§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

1.
an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2.
durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.

gefunden unter: http://bundesrecht.juris.de/juschg/BJNR273000002.html#BJNR273000002BJNG000200000

:huhu:
 
AW: Wie lange dürfen Kinder Abends draußen bleiben/JuSchuG?

Entschuldige, Aurea - wo genau in dem ganzen Text ist steckt die Antwort meiner Frage, bitte?:???:
 
AW: Wie lange dürfen Kinder Abends draußen bleiben/JuSchuG?

also gesetzlich ist es zumindest übers JuschG nicht geregelt!

-->das liegt im Ermessen der Eltern, ob nun die Eisdiele "gefährlich" ist oder nicht, bzw der Weg dorthin ;)
 
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