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Allgemeines zur Tierhaltung in einer Mietwohnung und in Eigentumswohnungen
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Der Bundesgerichtshof in Karlruhe hat 1993 die häufig in Mietverträgen benutzte Klausel "Das Halten von Haustieren ist unzulässig" für unwirksam erklärt. Es heißt zwar, daß die Tierhaltung der Einwilligung des Vermieters bedarf; er darf sie allerdings nur dann versagen, wenn die Tierhaltung nachteilige Auswirkungen auf die anderen Mieter oder auf die Mietsache (Beschädigung der Wohnung) hat.
Haustiere sorgen immer wieder für Streit und Ärger zwischen Mieter, Vermieter und oft auch mit Nachbarn, die sich durch den Lärm oder Gestank gestört fühlen.
Kleintiere wie Vögel, Fische oder Meerschweinchen, die man normalerweise im Käfig, Aquarium und Terrarium hält, sind immer erlaubt. Egal, ob das laut Mietvertrag oder durch den Vermieter verboten wäre.
Ist man als Mieter oder dessen Familienangehöriger zum Beispiel aus gesundheitlichen, medizinischen oder psychotherapeutischen Gründen auf eine Tierhaltung angewiesen, muß das der Vermieter dulden.
Abgesehen davon hängt die Tierhaltung in einer Mietwohnung grundsätzlich immer von der Zustimmung des Vermieters ab.
Meistens ist im Mietvertrag geregelt, daß der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden muß.
Steht im Mietvertrag nichts über Haustiere, dann kann man in der Regel davon ausgehen, daß man zumindest einen Hund oder eine Katze halten darf.
In einem größeren Mehrfamilienhaus wird die Rücksichtnahme auf die Nachbarn von deutschen Gerichten allerdings hoch eingeschätzt.
Vor einer Klage auf Beseitigung des Tieres muß der Mieter abgemahnt werden. Geschah dies nicht, hat der Vermieter einen entscheidenden Formfehler zugunsten des Mieters begangen.
Hat der Vermieter bereits abgemahnt und der Mieter hat nicht reagiert, liegt der Formfehler auf der Seite des Mieters.