Rechtsfrage-Hilfe gefragt

Yanniks Mama

Dauerschnullerer
Hallo zusammen, ich wollte vor zwei Wochen für Yannik ein neues Bett im Abholmarkt kaufen.(Prospekt)
Leider waren alle Betten vergriffen und man sicherte mir die Lieferung für Anfang Januar zu.
Jetzt kommt ein Brief,das sich das ganze auf ende Februar verschiebt :bruddel:

Wir haben nach dem renovieren sein Gitterbett nimmer aufgebaut und er schläft seither in unserem Bett.
Aber doch nicht noch 3 Monate :umfall: :bruddel:

Bin ich verpflichtet abzuwarten???

Gruß Gabi
 
AW: Rechtsfrage-Hilfe gefragt

Nö, ich glaub nicht. Solltest Du bereits einen Kaufvertrag unterschrieben haben, hast Du glaub ich 10 Werktage Zeit, davon zurückzutreten.
Wenn Du keinen Kaufvertrag unterschrieben hast, kannst Du einfach absagen.

Und ansonsten bleibt Dir meines Erachtens immer noch der normale Umtausch nach Erhalt der Ware.

Toitoitoi!
:winke:
 
AW: Rechtsfrage-Hilfe gefragt

Genau. Kommt drauf an, in welchem Rechtsstatus Ihr seid. Gibt es einen Vertrag mit angegebener Lieferzeit? Dann kann man zurücktreten, wenn diese erheblich - so wie hier, überschritten wurde.
Sind bereits zahlungen erfolgt?
Oder ist es nur eine mündliche Bestellung gewesen und die informieren quasi, da käme noch eine Lieferung... Oder wurde das Bett extra für Euch bestellt?...
 
AW: Rechtsfrage-Hilfe gefragt

Es gibt einen schriftlichen Vertrag der beiderseits unterschrieben wurde.Darauf steht Lieferung Anfang Januar 2007

Die 10 Tage sind leider überschritten:ochne:

Liebe Grüße Gabi
 
AW: Rechtsfrage-Hilfe gefragt

Ende Februar ist zu lange. Wenn Ihr wollt, tretet zurück. Schriftlich. Das ist ja eine mehr als Verdoppelung der Lieferzeit. Die, erstaunlich, bekannt gegeben wird, kurz nachdem die zehn Tage rum sind... sehr seltsam...
 
AW: Rechtsfrage-Hilfe gefragt

Ich habe vor der Elternzeit für die Spedition in einem Möbelhaus gearbeitet und meine Erfahrung ist das man auch nach den 10 Tagen vom Kaufvertrag zurück treten kann.
Für den verschobenen Liefertermin könnt ihr schließlich nichts und hättet ihr das vorher gewusst wäre der Kaufvertrag ja auch unter Umständen garnicht zu stande gekommen.

Fahrt baldst möglich ins Möbelhaus und klärt das persönlich.
 
AW: Rechtsfrage-Hilfe gefragt

JA, du KANNST vom Kaufvertrag unter diesen Umständen zurücktreten.
§ 296 Entbehrlichkeit des Angebots

Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt.
2Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.
Udn ansonsten:
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. 2Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. 2Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. 3Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. 4Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. 2Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. 3Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

Salat
 
Zurück
Oben